- Mehrfachbeschäftigter
- Teilbeschäftigter. 1. Sozialversicherungsrecht: Arbeitnehmer mit gleichzeitig verschiedenen versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen. Jeder Arbeitgeber trägt Beitragsanteil für die jeweilige Beschäftigung. Die für die Krankenversicherung zuständige Krankenkasse, die der Arbeitnehmer gewählt hat (§ 173 SGB V), ist ⇡ Einzugsstelle für den ⇡ Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus allen zeitgleich ausgeübten Beschäftigungen.- 2. Arbeitsrecht: ⇡ Mehrere Arbeitsverhältnisse.- 3. Lohnsteuer: ⇡ Mehrere Dienstverhältnisse.
Lexikon der Economics. 2013.