Mehrfachbeschäftigter

Mehrfachbeschäftigter
Teilbeschäftigter. 1. Sozialversicherungsrecht: Arbeitnehmer mit gleichzeitig verschiedenen versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen. Jeder Arbeitgeber trägt Beitragsanteil für die jeweilige Beschäftigung. Die für die Krankenversicherung zuständige Krankenkasse, die der Arbeitnehmer gewählt hat (§ 173 SGB V), ist  Einzugsstelle für den  Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus allen zeitgleich ausgeübten Beschäftigungen.
- 2. Arbeitsrecht:  Mehrere Arbeitsverhältnisse.
- 3. Lohnsteuer:  Mehrere Dienstverhältnisse.

Lexikon der Economics. 2013.

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